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Hier finden Sie die Beihilfesätze für Baden-Württemberg



§ 6 a BVO











 

Besonderheiten bei beihilfeberechtigten Beamten mit drei oder mehr Kindern (gilt nur für vor dem 01.01.2013 eingestellte Beamte): Waren am 01.04.2003 mindestens drei Kinder berücksichtigungsfähig, vermindert sich der ursprüngliche Beihilfeanspruch von 70% auch dann nicht, wenn ein oder alle Kinder nicht mehr berücksichtigungsfähig sind.

 Besonderheiten, bei Ehegatten, die beide selbst beihilfeberechtigte Beamte sind (gilt nur für vor dem 01.01.2013 eingestellte Beamte): Der Beihilfeanspruch beträgt für beide Ehegatten jeweils 50%. Haben diese Ehegatten mehrere berücksichtigungsfähige Kinder, beträgt der Beihilfeanspruch für beide Ehegatten jeweils 70%